Landkreis Hersfeld-Rotenburg:
Ab sofort wieder größere Veranstaltungen erlaubt

COVID19-Live-Blog

Ein Artikel von Redaktion (pm)

Der Landkreis Hersfeld-Rotenburg passt die aktuell geltende Allgemeinverfügung an. Das haben die Mitglieder des Verwaltungsstabs in Abstimmung mit Harald Preßmann, Sprecher der Bürgermeister im Kreis und dem Staatlichen Schulamt am heutigen Donnerstag beschlossen. Landrat Dr. Michael Koch sagt: „Die Inzidenz im Landkreis Hersfeld-Rotenburg ist seit über fünf Tagen rückläufig, weshalb wir das Infektionsgeschehen neu bewertet haben und einige der angeordneten Maßnahmen mit sofortiger Wirkung aufheben.“

Das bedeutet im Detail: Die Teilnehmerbegrenzung für Veranstaltungen, Kulturangebote und größere Zusammenkünfte auf 500 Personen im Freien und 250 Personen in Innenräumen (zuzügliche Geimpfte und Genesene) entfällt. Ab sofort sind Veranstaltungen demnach drinnen bis maximal 750 Personen und draußen bis maximal 1500 Personen erlaubt. Genesene und Geimpfte zählen dabei nicht mit. Hygienekonzepte und die Kontaktdatenerfassung sind weiter notwendig. Größere Veranstaltungen bleiben genehmigungspflichtig.

Da der Landkreis Hersfeld-Rotenburg jetzt bei einem Inzidenzwert von unter 50 liegt, entfällt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Gedrängesituationen, die Empfehlung bleibt bestehen.

3G-Regel gilt weiterhin:
Der Einlass in geschlossene Räume bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen, Kulturangeboten, in der Innengastronomie, in Freizeiteinrichtungen und Sportstätten (Fitnessstudio, Hallenbäder, Sporthallen), bei körpernahen Dienstleistungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie in Spielbanken, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen ist nur für geimpfte, getestete und genesene Personen erlaubt (3G-Regel). Dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen.

In Übernachtungsbetrieben mit Gemeinschaftseinrichtung müssen nicht geimpfte und nicht genesene Gäste bei Anreise und bei längeren Aufenthalten zweimal pro Woche einen Negativnachweis vorlegen.